ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle durch den Kunden („Auftraggeber“) beauftragten und durch die improveQM GmbH, Stresemannstraße 87, 70191 Stuttgart („Auftragnehmer“) erbrachten Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.2 Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Werkleistungen durch den Auftragnehmer im Bereich des Qualitätsmanagements. Einzelheiten zu der konkret geschuldeten Werkleistung ergeben sich aus dem von den Parteien individuell vereinbarten Auftrag über die zu erbringenden Leistungen („Einzelvertrag“).

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ort der Leistungserbringung durch den Auftraggeber festgelegt wird. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer Reisekosten gemäß Ziffer 6.

1.5 Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss

Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote des Auftragnehmers verbindlich. Mit der Bestätigung eines Angebots erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den verbindlichen Auftrag zur Erbringung der angebotenen Leistungen, d.h. der Einzelvertrag wird geschlossen.

3. Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik auszuführen. Die Leistungen werden gemäß Ziffer 5 vergütet. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer in der Wahl der Leistungszeit und der einzusetzenden Mittel zur Erbringung der Unterstützungsleistungen frei.

3.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Leistungsbeschreibung gemäß dem Einzelvertrag oder die Weisungen des Auftraggebers fehlerhaft sind, wird er dem Auftraggeber diesen Umstand sowie die erkannten Folgen hieraus mitteilen. Der Auftraggeber hat seinerseits sodann über die gewünschte Art der Leistungserbringung zu entscheiden. Eine Erweiterung der (Leistungs-) Pflichten des Auftragnehmers bedarf einer schriftlichen Vereinbarung gemäß Ziffern 10 und 18.1.

4. Leistungsorganisation

4.1 Der Auftragnehmer führt die Leistungen grundsätzlich durch eigenes Personal aus, kann aber bei Bedarf auch Dritte (z.B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.

4.2 Setzt der Auftragnehmer eigenes Personal zur Verrichtung der Tätigkeit ein, so ist das Nachfolgende zu beachten.

4.2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigenen Personals, dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung.

4.2.2 Ausschließlich dem Auftragnehmer steht auch das Weisungsrecht gegenüber seinem Personal zu. Die betriebliche Organisation und sonstige betriebliche Umstände macht der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechend der Notwendigkeiten sowie auf Verlangen bekannt.

4.2.3 Die Parteien stellen sicher, dass eine Eingliederung des Personals des Auftragnehmers in den Betrieb des Auftraggebers nicht stattfindet. Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers darf dieser insbesondere:
(a) dem Personal keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) erteilen
(b) das Personal nicht in Urlaubs-, Krankheits- oder Vertretungslisten aufnehmen
(c) dem Personal weder ein individuelles Zeugnis noch eine Tätigkeitsbeschreibung ausstellen;
(d) das Personal weder ermahnen noch abmahnen
(e) das Personal weder in eine allgemeine Telefonliste aufnehmen, noch dem Personal eine eigene Email-Adresse zuweisen, die nicht besonders als „extern“ markiert ist
(f) das Personal nicht zu allgemeinen Besprechungen einladen. Das Personal darf vom Auftraggeber nur ausnahmsweise themenbezogen und beratend hinzugezogen werden
(g) keine Sonder- oder Zusatzleistungen gewähren, welche für Mitarbeiter des Auftraggebers gelten (vergünstigte Kantinennutzung, Betriebsarzt, Reisestelle etc.);
(h) allenfalls einen zeitlich beschränkten und optisch gesondert als „extern“ markierten Zutrittsausweis zur Verfügung stellen

4.2.4 Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, vor einem Einsatz die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zu schaffen. Spezifische Vorgaben können im Einzelvertrag vereinbart werden. Der Auftragnehmer wird die Überwachung der Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für seine Mitarbeiter übernehmen. Hierzu wird dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber ein Zugangsrecht zu den Räumen gewährt.

5. Vergütung

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von vierzehn [14] Tagen nach dem Rechnungsdatum zahlbar, es sei denn, der Auftraggeber hat die Rechnung nicht innerhalb von fünf [5] Tagen nach dem Rechnungsdatum erhalten. In letzterem Fall ist die Vergütung innerhalb von zehn [10] Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.

5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten und vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten.

5.3 Haben die Parteien gemäß Einzelvertrag als Vergütung eine aufwandsabhängige Vergütung festgelegt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern

5.3.1 bis 5.3.4. 5.3.1 Stundensätze oder Tagessätze decken die reinen Arbeitsleistungen und die ausdrücklich gemäß Einzelvertrag vom Auftragnehmer zu stellenden Arbeitsmittel. Andere Arbeitsmittel stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

5.3.2 Läuft ein Auftrag weniger als die im Einzelvertrag vereinbarte Stundenanzahl pro Tag, wird der volle Tagessatz in Rechnung gestellt.

5.3.3 Schichtabbrüche werden gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe in Rechnung gestellt.

5.3.4 Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung nach geleisteter Arbeitszeit wöchentlich im Nachhinein ab, soweit nicht anders vereinbart.

5.4 Haben die Parteien gemäß Einzelvertrag als Vergütung Stückpreise festgelegt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 5.4.1 bis 5.4.3.

5.4.1 Die Stückpreise decken die reinen Arbeitsleistungen und die ausdrücklich gemäß Einzelvertrag vom Auftragnehmer zu stellenden Arbeitsmittel. Andere Arbeitsmittel stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

5.4.2 Bei Stückpreisangeboten werden die Zeiten ab dem Abbruch bzw. Stillstandzeiten bis zu der im Einzelvertrag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.

5.4.3 Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung nach geleisteten Stücken wöchentlich ab.

5.5 Haben die Parteien im Einzelvertrag eine Gesamtvergütung vereinbart, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 5.5.1 und 5.5.2.

5.5.1 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Gesamtvergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist auf monatlicher Basis entsprechend der im Einzelvertrag vereinbarten Laufzeit ratierlich zu bezahlen, wobei die letzte Rate nach Abnahme des Werkes ohne Abzug zur Zahlung fällig wird, sofern die Parteien keine abweichende Zahlungsvereinbarung (insbesondere nach Meilensteinen oder pro Stück) getroffen haben.

5.5.2 Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

6. Aufwendungsersatz

6.1 Zusätzlich zu der Vergütung nach Ziffer 5 ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer angemessene und nachgewiesene Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen, Telefon und Porto, die in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

6.2 Dem Auftragnehmer entstandene Aufwände wird er wöchentlich abrechnen. Nachweise werden auf Nachfrage vorgelegt.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Vertragslaufzeit, soweit die Parteien nicht eine im Einzelvertrag vorgesehene Verlängerungsoption ausüben oder etwas anderes vereinbart ist. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 648 S. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag läuft länger als einen (1) Monat.

7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.3 Besteht nach Ziffer 7.1 ein Kündigungsrecht gemäß § 648 S. 1 BGB und macht der Auftraggeber davon Gebrauch, kann der Auftragnehmer die erhaltene Vergütung behalten sowie die volle Vergütung für bereits ausgeführte aber noch nicht bezahlte Leistungen und die anteilige Vergütung für teilweise ausgeführte Leistungen verlangen.

7.4 Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zu prüfende, zu sortierende oder nachzubessernde Ware rechtzeitig bereit. Im Falle von anderen Leistungen im Qualitätsmanagementbereich werden sämtliche zur Erbringung des Werks notwendigen Informationen oder Arbeitsmittel rechtszeitig zur Verfügung gestellt.

8.2 Für Arbeitsmittel gelten Ziffern 5.3.1 und 5.4.1.

8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Datenbestände mindestens einmal täglich in maschinenlesbarer Form zu sichern.

8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer gemäß Ziffer 11.6 soweit erforderlich und zumutbar zu unterstützen und zu ermöglichen.

8.5 Der Auftraggeber ist außerdem zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesen AGB und im Einzelvertrag, insb. in der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt oder eine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist.

8.6 Alle für den Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Planung und Leistungserbringung erforderlichen Informationen werden vom Auftraggeber rechtzeitig auch ohne gesonderte Anforderung zur Verfügung gestellt.

8.7 Bei der Aufklärung und Beseitigung etwaiger Störungen wird der Auftraggeber aktiv mitwirken.

9. Abnahme

9.1 Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt ohne gesonderte Erklärung konkludent durch Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder durch einen im Einzelfall benannten Dritten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

9.2 Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter schriftlichem Vorbehalt der Beseitigung benannter Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.

10. Leistungsänderungen

10.1 Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt insbesondere auch für bereits geprüfte und abgelieferte Teile.

10.2 Der Auftragnehmer wird die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so gilt der Vertrag unverändert fort.

10.3 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung gemäß Ziffer 18.1 dieses Vertrages zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

11. Ansprüche wegen Mängeln

11.1 Der Auftragnehmer übernimmt für die von ihm zu erbringenden Leistungen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, er hat im Einzelfall eine als solche bezeichnete Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt.

11.2 Bei mehreren Einzelverträgen ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, bei Vorliegen einer mängelbehafteten Leistung ohne jeden weiteren konkreten Anhaltspunkt davon auszugehen, dass auch die weiteren Leistungen mängelbehaftet sind. Insoweit besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, Nacherfüllungstätigkeiten hinsichtlich der Einzelverträge zu entfalten, bei denen ein Mangel nicht aufgetreten ist. Es besteht für den Auftragnehmer auch keine Verpflichtung, diesbezügliche Kosten Dritter zu übernehmen, sofern für den Auftragnehmer nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung bei einem konkreten Mangel gegeben war.

11.3 Sofern in dieser Ziffer 11 nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag. Insbesondere stehen dem Auftraggeber hinsichtlich solcher Mängel, die er bei Abnahme kannte, keine Ansprüche zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich seine Ansprüche wegen dieser Mängel bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.

11.4 Ansprüche wegen Mängeln sind außerdem ausgeschlossen bei (i) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, (ii) nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, (iii) natürlicher Abnutzung, und (iv) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund anderer durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind.

11.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 12 unbeschränkt haftet.

11.6 Für die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer gilt Folgendes:

11.6.1 Sofern sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung frühestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens des Auftragnehmers als fehlgeschlagen.

11.6.2 Nur im Falle, dass (i) der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, (ii) die Nacherfüllung fehlschlägt, oder (iv) eine angemessene, seitens des Auftraggebers gesetzte Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten wurde, ist der Auftraggeber berechtigt den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 12 kann der Auftraggeber darüber hinaus Schadensersatz verlangen.

11.6.3 Die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer stellt kein Anerkenntnis dar.

11.6.4 Für die Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und / oder Materialkosten, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den Abnahmeort gebracht worden ist, hat der Auftragnehmer nicht zu tragen, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem für den Auftragnehmer erkennbaren bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11.7 Das Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme und zum Rücktritt ist ausgeschlossen.

11.8 Die improveQM GmbH arbeitet mit dem Ziel, eine hohe Prozessstabilität zu erreichen und somit eine Lieferung von 100 % geprüften i. O.- Teilen zu gewährleisten. Hierbei gilt es die arbeitsphysiologischen Grenzen der Mitarbeiter und die statistisch erwiesenen und realistischen Möglichkeiten von n. i. O. Schlupfteilen zu berücksichtigen. Hierbei gilt die Leistung der improveQM GmbH als mangelfrei, wenn der Durchschlupf von n. i. O.-Teilen bei 0,3 % (in Anlehnung an VDA Band 16) oder einer geringeren Quote liegt. Bei Langzeitprojekten oder Stückpreiskalkulation sind ppm-Vereinbarungen für den Durchschlupf vor Auftragsbeginn schriftlich zu definieren. Sind keine ppm Vereinbarungen schriftlich vereinbart, gilt die o. g. allgemeine Regelung. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, etwaige Reklamationen unverzüglich schriftlich gegenüber der improveQM GmbH anzuzeigen.

12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer haftet auch unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

12.2 Für Schäden aufgrund einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten, die für die angemessene und einwandfreie Vertragsdurchführung grundlegend sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber dementsprechend vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet der Auftragnehmer nur beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

12.3 Anderweitige Schadenersatzforderungen sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 12.4 ausgeschlossen.

12.4 Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 12 und der Ziffer 11.4 lassen die Haftung des Auftragnehmers aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.

12.5 Diese Ziffer 12 gilt für jegliche Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch den Auftraggeber unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere für die vertragliche und deliktische Haftung.

12.6 Soweit die Haftung für den Auftragnehmer nach dieser Ziffer 12 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

13. Höhere Gewalt

13.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist (höhere Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: (a) Feuer, (b) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., (c) allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften oder Materialien, (d) Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Embargos, (e) Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend), (f) Beschlagnahme.

13.2 Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten, höhere Gewalt kann jedoch nicht als Grund für Zahlungsverzug geltend gemacht werden.

13.3 Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 13.1 über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Andere Rechtsfolgen, insbesondere ein Rücktritt, sind ausgeschlossen

14. Pfandrecht

14.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus diesem Rahmenvertrag in Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

14.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher im Rahmen der Geschäftsbeziehung durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

15. Abwerben von Mitarbeitern

15.1 Wirbt der Auftraggeber Mitarbeiter des Auftragnehmers ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vermittlungsprovision wie folgt in Rechnung zu stellen: 15.1.1 Bei einem Abwerben innerhalb der ersten 3 Monate des Auftrages 15% des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.;

15.1.2 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 4. 6. Monats des Auftrages 12% des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.;

15.1.3 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 7. 9. Monats des Auftrages 9% des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.; und

15.1.4 Bei einem Abwerben ab dem 10. Monat des Auftrages 5% des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.

15.2 Stellt der Auftraggeber einen Mitarbeiter des Auftragnehmers ein, so wird vermutet, dass ein Fall der Ziffer 15.1 vorliegt.

16. Vertraulichkeitspflicht

16.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten und/oder ihnen sonst bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und/oder deren Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie drei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen.

16.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern die jeweils empfangende Partei nachweist, dass ihr diese Informationen (i) schon vor der Zusammenarbeit mit der anderen Partei bekannt waren, (ii) von berechtigten Dritten zur nicht vertraulichen Verwendung mitgeteilt worden sind oder (iii) die Informationen ohne eine Verletzung dieser Ziffer 16 bekannt geworden sind.

16.3 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

17. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

17.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstreitig, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt sind.

17.2 Das Recht des Auftraggebers, gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber mit einer unbestrittenen, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellten Forderung aufrechnet.

17.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer darf jedoch ohne Zustimmung des Auftraggebers Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Ergänzungen und/oder Änderungen dieser AGB, einschließlich Ergänzungen und/oder Änderungen dieser Ziffer 18.1, bedürfen der Schriftform.

18.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die er dem Auftraggeber vorab (einschließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers oder nach Wahl des Auftragnehmers der Sitz des Auftraggebers.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

18.5 Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der unter diesem Recht geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen.